Artikel 4 VO (EG) 94/1734

(1) Die Finanzierungsbeschlüsse zu den Vorhaben und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die 2000000 ECU übersteigen und keine Zinsvergütungen für Darlehen der Bank betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßt.

(2) Die Finanzierungsbeschlüsse über globale Mittelbindungen für Maßnahmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit, der Ausbildung und der Handelsförderung werden nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßt. Im Rahmen einer globalen Mittelbindung faßt die Kommission Beschlüsse über Finanzierungen, die 2000000 ECU nicht übersteigen.

Der in Artikel 5 genannte Ausschuß wird regelmäßig und rasch, in jedem Fall aber vor der nächsten Sitzung, von den Finanzierungsbeschlüssen über Maßnahmen unterrichtet, die 2000000 ECU nicht übersteigen.

(3) Beschlüsse zur Änderung der nach dem Verfahren des Artikels 5 gefaßten Finanzierungsbeschlüsse werden von der Kommission gefaßt, wenn sie keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen mit sich bringen, die über 20 v.H. der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 5 genannten Ausschuß unverzüglich von diesen Beschlüssen.

(4) Finanzierungsbeschlüsse über Zinszuschüsse werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96(1) gefaßt.

(5) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die Finanzierungsabkommen und die sich daran anschließenden Verträge sehen insbesondere eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission (insbesondere durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)), einschließlich Kontrollen vor Ort und Überprüfungen gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(2) sowie Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchzuführen sind. Gemäß dem Verfahren des Artikels 5 sind Maßnahmen zu treffen, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(3) zu gewährleisten. Erforderlichenfalls werden die Untersuchungen von OLAF gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) durchgeführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 189 vom 30. 7. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/98 (ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 3).

(2)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(3)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(4)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.