Artikel 3 VO (EG) 94/1734

Die in dieser Verordnung genannte Hilfe kann zusammen mit Finanzierungen aus Eigenmitteln der Bank eingesetzt und für gemeinsame Finanzierungen mit den Mitgliedstaaten, mit Drittländern der Region, mit multilateralen Einrichtungen oder mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen selbst gewährt werden. Der gemeinschaftliche Charakter der Hilfe muß soweit wie möglich erhalten bleiben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.