Artikel 2 VO (EG) 94/1734

(1) Im Rahmen des Programms nach Artikel 1 wird Vorhaben und Maßnahmen in nachstehenden Bereichen der Vorrang gegeben:

Infrastrukturen, Produktion, städtische und ländliche Entwicklung, Bildung, Gesundheit, Umwelt, Dienstleistungen, Außenhandel, Schaffung und Stärkung der für das reibungslose Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und für die Förderung der Demokratie und der Menschenrechtesowie der Entwicklung der Zivilgesellschaft notwendigen Institutionen.

(2) Die Hilfe der Gemeinschaft kann für Investitionsvorhaben, Durchführbarkeitsstudien, Maßnahmen der technischen Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen sowie für zeitweilige Beiträge zu den laufenden Kosten der palästinensischen öffentlichen Verwaltung gewährt werden.

(3) Die Gemeinschaft gewährt die Finanzmittel für die unter diese Verordnung fallenden Vorhaben und Maßnahmen in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse oder in Form von Zinszuschüssen für Kredite, die von der Bank aus Eigenmitteln gegeben werden. Der Zuschuß beträgt 3 v.H.

Die genannten Vorhaben und Maßnahmen zielen unter anderem auf die Förderung der Beschäftigung und die Schaffung von Arbeitsplätzen durch Verbesserung der sozialen Dienste und Bekämpfung der Armut ab.

(3a) Begünstigte dieser Stützungsmaßnahmen können nicht nur Staaten und Regionen, sondern auch lokale Behörden, regionale Organisationen, öffentliche Einrichtungen, lokale oder traditionelle Gemeinschaften, Einrichtungen zur Unterstützung der Wirtschaft, private Unternehmer, Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbände, Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen sein.

(4) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Investitionsbank (nachstehend „Bank” genannt) tauschen alle zweckdienlichen Informationen über die von ihnen geplanten Finanzhilfen aus, um die Kohärenz der Kooperationsmaßnahmen zu gewährleisten und deren Komplementarität zu verbessern.

Bei diesem Informationsaustausch werden auch Kofinanzierungsmöglichkeiten ermittelt.Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1).

(5) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Bank teilen einander ferner im Rahmen des in Artikel 5 genannten Ausschusses die Angaben mit, die ihnen über die sonstigen bilateralen und multilateralen Hilfen für das Westjordanland und den Gazastreifen zur Verfügung stehen.

(6) Die Kommission und die Bank teilen den Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich die Informationen mit, die sie von der Verwaltung des Westjordanlands und des Gazastreifens über die bereits bekannten Sektoren und Vorhaben erhalten haben, die nach dieser Verordnung unterstützt werden könnten.

(7) Die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten und den Mittelmeerpartnerländern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer(2) zu gleichen Bedingungen offen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1).

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