Artikel 1 VO (EG) 94/1734

(1) Die Gemeinschaft arbeitet mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen finanziell und technisch zusammen, um einen Beitrag zur nachhaltigen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung dieser Gebiete zu leisten. Falls die Umstände es zulassen, erfolgt die Durchführung im Rahmen mehrjähriger Programme.

(2) Die Kommission erstellt bis spätestens 31. Dezember 2005 einen Bericht zur Überprüfung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Region.

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