Präambel VO (EG) 94/1734

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrages(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Da der Bedarf in den Gebieten am Westufer des Jordan und im Gazastreifen (nachstehend „besetzte Gebiete” genannt) im Anschluß an die jüngste Entwicklung des Friedensprozesses im Nahen Osten zunehmen wird, müssen im Wege einer geeigneten finanziellen und technischen Zusammenarbeit neue Maßnahmen eingeleitet werden, um die dauerhafte wirtschaftliche und soziale Entwicklung der besetzten Gebiete zu ermöglichen. Dabei sind die bisherigen Erfahrungen der Gemeinschaft, die schon in erheblichem Maße zur Hilfe an die palästinensische Bevölkerung beigesteuert hat, zur berücksichtigen.

Zu diesem Zweck muß ein Programm mit fünfjähriger Laufzeit (1994-1998) geplant werden. Für seine Umsetzung empfiehlt es sich, Maßnahmen durchzuführen, die aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse finanziert werden.

Es müssen die Modalitäten und Regeln für die Durchführung der Zusammenarbeit bei den aus Haushaltsmitteln finanzierten Maßnahmen festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 1994 (ABl. Nr. C 61 vom 28. 2. 1994). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. März 1994 (ABl. Nr. C 137 vom 19. 5. 1994, S. 85) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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