Artikel 1 VO (EG) 94/1831

Unbeschadet der Verpflichtungen, die unmittelbar aus der Anwendung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 folgen, betrifft diese Verordnung alle finanziellen Interventionen, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 vorgesehen sind.

Die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über das Strafverfahren und die gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen wird durch diese Verordnung nicht berührt.

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