Präambel VO (EG) 94/1831

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 regelt das Vorgehen der Gemeinschaft gegen Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung infolge eines Mißbrauchs oder einer Fahrlässigkeit abgeflossener Beträge auf dem Gebiet des Kohäsionsfonds.

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung müssen auf sämtliche in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 vorgesehenen finanziellen Interventionen anwendbar sein.

Diese Verordnung betrifft nur bestimmte Aspekte der Verpflichtungen die den begünstigten Mitgliedstaaten aus Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 entstehen; sie muß daher die anderen Verpflichtungen aus Artikel 12 unberührt lassen.

Zwecks besserer Information der Gemeinschaft über die Vorschriften der begünstigten Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten ist festzulegen, welche einzelstaatlichen Vorschriften der Kommission mitzuteilen sind.

Damit die Natur und die finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeiten festgestellt und die zu Unrecht gezahlten Beträge wiedereingezogen werden können, ist vorzusehen, daß der Kommission die aufgedeckten Fälle von Unregelmäßigkeiten vierteljährlich mitgeteilt werden. Die Mitteilungen sind durch Angaben über den Ablauf der Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu ergänzen.

Die Kommission sollte systematisch über Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Bestrafung von Personen, die Unregelmäßigkeiten begangen haben, unterrichtet werden. Ebenfalls angezeigt ist eine systematische Unterrichtung über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

Für die Fälle, in denen infolge einer Unregelmäßigkeit abgeflossene Beträge nicht wiedereingezogen werden können, sind die für die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Anwendung kommenden Verfahren festzulegen.

Es ist festzulegen, ab welchem Betrag die Unregelmäßigkeiten automatisch der Kommission mitzuteilen sind.

Die innerstaatlichen Vorschriften über das Strafverfahren und die gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen dürfen durch diese Verordnung nicht berührt werden.

Es ist angebracht, eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Gerichts- und den damit direkt in Verbindung stehenden Prozeßkosten vorzusehen.

Um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, ist es angezeigt, — unter Beachtung der Regeln zur Wahrung der Vertraulichkeit — die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken.

Diese Verordnung ist auch auf die Fälle anwendbar, in denen ein im Rahmen der Strukturfonds oder eines Finanzinstruments mit strukturpolitischer Zielsetzung fälliger Betrag aufgrund einer Unregelmäßigkeit nicht ausbezahlt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 130 vom 25. 5. 1994, S. 1.

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