Artikel 4 VO (EG) 94/1831

Jeder begünstigte Mitgliedstaat teilt der Kommission und gegebenenfalls den anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich die festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten mit, bei denen zu befürchten ist, daß sie

sehr schnell Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben können

und/oder

eine neue Form von Unregelmäßigkeit erkennen lassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.