Artikel 5 VO (EG) 94/1831

(1) Die begünstigten Mitgliedstaaten setzen die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres — und unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach Artikel 3 — über die Verfahren, die infolge der mitgeteilten Unregelmäßigkeiten eingeleitet wurden, sowie über bedeutendere Änderungen dieser Verfahren in Kenntnis, insbesondere über:

die Höhe der erfolgten oder erwarteten Wiedereinziehungen;

die von den begünstigten Mitgliedstaaten getroffenen Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge;

die Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge eingeleitet wurden, sowie über etwaige Strafmaßnahmen;

die Gründe für die etwaige Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren; die Kommission wird, soweit möglich, hiervon unterrichtet, bevor eine Entscheidung getroffen wird;

die etwaige Einstellung der Strafverfahren.

Die begünstigten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen über den Abschluss dieser Verfahren oder die wesentlichen Punkte dieser Entscheidungen und teilen insbesondere mit, ob die Feststellungen einen Betrugsverdacht begründen.

(2) Ein begünstigter Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden kann, teilt der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zulasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht.

Diese Mitteilungen müssen hinreichend detailliert sein, damit die Kommission nach Abstimmung mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats so schnell wie möglich eine Entscheidung darüber treffen kann, wer die finanziellen Folgen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 trägt.

Sie müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)
die Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an die eingerichteten Stellen und/oder Endempfänger;
b)
eine Kopie der Zahlungsaufforderung;
c)
gegebenenfalls eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz der eingerichteten Stellen oder des Endempfängers festgestellt wird;
d)
eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Einziehung des fraglichen Betrags ergriffen hat, mit Angabe des jeweiligen Zeitpunkts.

(3) In dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall kann die Kommission den betreffenden begünstigten Mitgliedstaat ausdrücklich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.

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