Artikel 2 VO (EG) 94/1868
(1) Den Erzeugermitgliedstaaten werden die im Anhang festgesetzten Kontingente für die Kartoffelstärkeerzeugung in den Wirtschaftsjahren 2007/08 und 2008/09 zugeteilt.
(2) Jeder im Anhang aufgeführte Erzeugermitgliedstaat teilt das ihm zugeteilte Kontingent auf die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den Wirtschaftsjahren 2007/08 und 2008/09 entsprechend den Unterkontingenten auf, über die die einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2006/07 verfügen, vorbehaltlich der Anwendung des Unterabsatzes 2.
Die auf die einzelnen Unternehmen entfallenden Unterkontingente für das Wirtschaftsjahr 2007/08 werden gegebenenfalls um die im Wirtschaftsjahr 2006/07 erfolgten Überschreitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 berichtigt.
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