Artikel 2 VO (EG) 94/1897

(1) Die Anträge auf eine Einfuhrlizenz im Rahmen des gemeinschaftlichen Zollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind jeden ersten Montag des jeweiligen Monats bis 13.00 Uhr Ortszeit Brüssel oder, falls es sich nicht um einen Arbeitstag handelt, am ersten darauffolgenden Arbeitstag bei der zuständigen Stelle der Mitgliedstaaten einzureichen.

(2) Ein Antrag auf Einfuhrlizenz darf nicht eine höhere als die verfügbare Restmenge des Kontingents betreffen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben betreffend die Einfuhrlizenzen an die Kommission per Telex oder Telefax spätestens bis 18.00 Uhr Ortszeit Brüssel des in Absatz 1 genannten Tages. Diese Angaben sind getrennt von denen für die anderen Anträge auf Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse der KN-Codes ex230230 und ex230240 und entsprechend dem Muster in Anhang I an die Nummer in Anhang II zu übermitteln.

(4) Überschreitet die Menge, für die Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden, die verfügbare Restmenge des Jahreskontingents, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Einreichung der Anträge einen einheitlichen Koeffizienten zur Verringerung der beantragten Mengen fest. Der Antrag auf Einfuhrlizenz kann innerhalb eines Arbeitstages nach der Festsetzung des Verringerungskoeffizienten zurückgezogen werden.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission umgehend die Angaben betreffend die tatsächlich ausgestellten Einfuhrlizenzen per Telex oder Telefax. Diese Angaben sind an die Nummer in Anhang II entsprechend dem Muster in Anhang I zu übermitteln.

(6) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 4 werden die Lizenzen am fünften Arbeitstag, der dem Tag der Einreichung des Antrags folgt, ausgestellt.

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission(1) wird die Geltungsdauer der Lizenz vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an berechnet.

(7) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Restbetrag des Kontingents mit, der nach Abzug der Mengen verbleibt, für die Lizenzen ausgestellt worden sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.