Artikel 3 VO (EG) 94/1897
(1) Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 gelten die im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgestellten Lizenzen bis zum Ende des dritten Monats, der dem ihrer Ausstellung folgt.
Die Geltungsdauer dieser Lizenzen ist jedoch jährlich bis zum 31. Dezember begrenzt.
(2) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die Rechte, die sich aus der Einfuhrlizenz ergeben, nicht übertragbar.
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