Artikel 4 VO (EG) 94/1897

Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

—

In den Feldern 7 und 8 werden jeweils Herkunfts- und Ursprungsland des Erzeugnisses angegeben.

—

In den Feldern 7 und 8 ist die Angabe „Ja” anzukreuzen.

—

In Feld 9 ist die Angabe „Ja” anzukreuzen.

—

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 angegebene Menge nicht überschreiten. Demnach ist in Feld 19 die Zahl „0” einzutragen.

—

Feld 20 enthält eine der folgenden Angaben:

—

,

—

,

—

Kleie und andere Rückstände von Weizen und anderem Getreide als Mais und Reis (Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates),

—

,

—

,

—

,

—

,

—

,

—

.

—

Feld 24 enthält eine der folgenden Angaben:

—

—

—

Verringerter Satz des Gemeinsamen Zolltarifs. Mit der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates eröffnetes Kontingent,

—

—

—

—

—

—

—

—

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.