Artikel 4 VO (EG) 94/1897

Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

In den Feldern 7 und 8 werden jeweils Herkunfts- und Ursprungsland des Erzeugnisses angegeben.

In den Feldern 7 und 8 ist die Angabe „Ja” anzukreuzen.

In Feld 9 ist die Angabe „Ja” anzukreuzen.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 angegebene Menge nicht überschreiten. Demnach ist in Feld 19 die Zahl „0” einzutragen.

Feld 20 enthält eine der folgenden Angaben:

,

,

Kleie und andere Rückstände von Weizen und anderem Getreide als Mais und Reis (Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates),

,

,

,

,

,

.

Feld 24 enthält eine der folgenden Angaben:

Verringerter Satz des Gemeinsamen Zolltarifs. Mit der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates eröffnetes Kontingent,

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.