Artikel 4 VO (EG) 94/1897
Der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:
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In den Feldern 7 und 8 werden jeweils Herkunfts- und Ursprungsland des Erzeugnisses angegeben.
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In den Feldern 7 und 8 ist die Angabe „Ja” anzukreuzen.
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In Feld 9 ist die Angabe „Ja” anzukreuzen.
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Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 angegebene Menge nicht überschreiten. Demnach ist in Feld 19 die Zahl „0” einzutragen.
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Feld 20 enthält eine der folgenden Angaben:
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Kleie und andere Rückstände von Weizen und anderem Getreide als Mais und Reis (Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates),
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Feld 24 enthält eine der folgenden Angaben:
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Verringerter Satz des Gemeinsamen Zolltarifs. Mit der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates eröffnetes Kontingent,
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