Artikel 13 VO (EG) 94/1905
(1) Zu Unrecht geleistete Zahlungen sind vom Empfänger zu erstatten, und zwar zuzüglich der dafür vom Tag der Zahlung bis zum Tag der tatsächlichen Erstattung anfallenden Zinsen.
Dabei wird der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit bei seinen Ecu-Geschäften angewendete und in der Reihe C des Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte, zum Zeitpunkt der unrechtmäßigen Zahlung geltende und um drei Prozentpunkte erhöhte Zinssatz zugrunde gelegt.
(2) Die wiedereingezogenen Beträge zuzüglich Zinsen werden an die Zahlstellen überwiesen, die sie von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abziehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.