Artikel 12 VO (EG) 94/1905
(1) Die zuständigen Stellen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere durch technische, verwaltungsmäßige und buchhalterische Kontrollen bei den Vertragsnehmern und ihren etwaigen Partnern folgendes zu prüfen:
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die Richtigkeit der Angaben und Belege,
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die Erfüllung aller Vertragspflichten.
Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates(1) teilen sie der Kommission unverzüglich alle festgestellten Unregelmäßigkeiten schriftlich mit.
(2) Die Kommission kann die Durchführung der Maßnahmen verfolgen und zu diesem Zweck Sachverständigensitzungen abhalten und Nachprüfungen vor Ort durchführen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11.
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