Artikel 11 VO (EG) 94/1905

(1) Ab dem Wirksamwerden des Vertrages kann der Antragsteller einen einmaligen Vorschuß beantragen.

Der Vorschuß beläuft sich auf maximal 30 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft.

Die Zahlung des Vorschusses setzt voraus, daß zugunsten der zuständigen Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit in Höhe von 110 % dieses Vorschusses geleistet wird.

(2) Die Zahlungen erfolgen gegen Vorlage von Dreimonatsberechnungen, der entsprechenden Belege und eines Zwischenberichts über die Durchführung des Vertrages. Sie belaufen sich auf höchstens 70 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft. Die ersten Rechnungen sind drei Monate nach dem Wirksamwerden des Vertrags vorzulegen.

(3) Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist bei der zuständigen Stelle spätestens zum Ende des vierten Monats nach Abschluß der im Vertrag vorgesehenen Maßnahmen zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

die entsprechenden Belege,

eine kurze Zusammenfassung der durchgeführten Maßnahmen,

ein Bericht zur Bewertung der erzielten Ergebnisse zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts sowie der Möglichkeiten ihrer Nutzung.

Ausgenommen im Fall höherer Gewalt führt die verspätete Beantragung des Restbetrags und der entsprechenden Unterlagen zu einer Kürzung des Restbetrags um 3 % je Monat der Verspätung.

(4) Der Restbetrag wird erst ausgezahlt, wenn die in Absatz 3 genannten Unterlagen überprüft sind.

Bei Nichteinhaltung der in Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Hauptpflicht wird außer im Fall höherer Gewalt kein Betrag gezahlt.

Bei Nichteinhaltung anderer Verpflichtungen wird der Restbetrag je nach der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gekürzt.

(5) Die in Absatz 1 genannte Sicherheit wird bei der Auszahlung des Restbetrags gemäß Absatz 4 freigegeben.

Jedoch gilt folgendes:

a)
Wird der Restbetrag in Anwendung von Absatz 4 Unterabsatz 3 gekürzt und waren der Vorschußbetrag und die Zahlungen gemäß Absatz 2 höher als der Endbetrag der finanziellen Beteiligung, so verfällt die Sicherheit in Höhe des zuviel gezahlten Betrages.
b)
Bei Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung des Restbetrags verfällt die Sicherheit im Verhältnis zur Kürzung des Restbetrags gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2.

(6) Die zuständige Stelle leistet die Zahlungen gemäß diesem Artikel innerhalb von 60 Tagen ab Antragseingang. Sie kann die Zahlungen jedoch verschieben, falls zusätzliche Prüfungen erforderlich sind.

(7) Die zuständige Stelle übermittelt der Kommission spätestens am 30. Tag nach Eingang der Unterlagen gemäß Absatz 3 die Bewertungsberichte nach demselben Absatz 3.

(8) Für die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 festgesetzten Beträge ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission(1) genannte Tatbestand.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.

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