Artikel 10 VO (EG) 94/1905

(1) Sobald die Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 2 dem Mitgliedstaat mitgeteilt ist, wird jeder Antragsteller von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, wie über seinen Antrag entschieden wurde.

(2) Die zuständigen Stellen schließen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der Entscheidung an den Mitgliedstaat mit den Antragstellern die Verträge über die genehmigten Maßnahmen.

Sie verwenden dabei den in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a) genannten Mustervertrag.

(3) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn zugunsten der zuständigen Stelle zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung eine Sicherheit in Höhe von 15 % der Gemeinschaftsfinanzierung geleistet ist.

Wird die Sicherheit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluß geleistet, so wird der Vertrag null und nichtig.

(4) Für die Stellung der Sicherheit ist die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) maßgebend.

Die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der vorgenannten Verordnung ist die fristgerechte Durchführung der ausgewählten Maßnahmen gemäß dem Vertrag nach Absatz 2.

(5) Bei Nichteinhaltung der Hauptpflicht oder schwerem Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 wird der Vertrag gekündigt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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