Artikel 9 VO (EG) 94/1905

(1) Die zuständige Stelle fertigt ein Verzeichnis aller bei ihr innerhalb der in dem Programm gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Frist eingegangenen Finanzierungsanträge und übermittelt es der Kommission zusammen mit einer begründeten Stellungnahme zu jedem einzelnen Antrag, spätestens am 31. März 1995.

(2) Nach Unterrichtung der Verwaltungsausschüsse für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse beschließt die Kommission umgehend, welche Anträge berücksichtigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.