Artikel 8 VO (EG) 94/1905

(1) Jeder Antragsteller muß seinen Firmensitz in einem Mitgliedstaat haben.

(2) Der Antrag auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist spätestens am 28. Februar 1995 bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zu stellen, in dem der Antragsteller seinen Firmensitz hat.

Das Verzeichnis der zuständigen Stellen befindet sich im Anhang.

(3) Die Anträge enthalten:

a)
Namen und Anschrift des antragstellenden repräsentativen Verbands und Gründungsakte dieses Verbands;
b)
das in Artikel 2 genannte Maßnahmenprogramm mit ausführlicher Beschreibung und Begründung, Angabe der Durchführungsfristen und der erwarteten Ergebnisse;
c)
eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Programms;
d)
den für jede Maßnahme gebotenen Preis in Ecu ohne Steuern unter Angabe der Verteilung dieses Betrags auf die einzelnen Posten und des entsprechenden Finanzierungsplans;
e)
gegebenenfalls die Studien, auf die sich die vorgeschlagene Maßnahme stützt;
f)
den letzten verfügbaren Tätigkeitsbericht und gegebenenfalls die Satzung und/oder die Geschäftsordnung des Antragstellers.

(4) Der Antrag ist nur zulässig, wenn ihm die schriftliche Verpflichtung des Antragstellers beigefügt ist,

a)
die Bestimmungen des von der Kommission ausgearbeiteten und von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Mustervertrags einzuhalten;
b)
auf etwaigen Antrag der Kommission bzw. der zuständigen Stelle, bei der der Finanzierungsantrag gestellt wurde, auf eigene Kosten eine Bewertungsstudie der durchgeführten Maßnahmen durchführen zu lassen;
c)
keine anderen gemeinschaftlichen und staatlichen Beihilfen für die aufgrund dieser Verordnung von der Gemeinschaft teilfinanzierten Maßnahmen in Anspruch zu nehmen;
d)
in der Öffentlichkeit deutlich auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft hinzuweisen.

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