Artikel 7 VO (EG) 94/1905

Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Maßnahmen werden vorgeschlagen von repräsentativen Verbänden im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a), die

über die für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen nötige Qualifikation verfügen;

die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten garantieren können.

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