Artikel 5 VO (EG) 94/1905

(1) Zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 399/94 genannten Maßnahmen gehören:

die Erfassung einschlägiger früherer Untersuchungsergebnisse und ihre Übermittlung an die Verantwortlichen der Betriebe;

die Entwicklung wirksamer Verfahren für die Trocknung, Reinigung, Sortierung und Lagerung im Betrieb oder in der Fabrik;

die Erstellung von Abnahmeprotokollen für getrocknete Trauben und die Ausarbeitung einer mit den internationalen Gepflogenheiten vereinbaren Klassifizierung.

(2) Diese Maßnahmen werden zu 70 % von der Gemeinschaft finanziert.

(3) Die Vorlage und Durchführung dieser Maßnahmen müssen in direkter Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachinstituten und/oder zuständigen Stellen erfolgen.

(4) Es handelt sich um indirekte Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c).

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