Artikel 5 VO (EG) 94/1905
(1) Zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 399/94 genannten Maßnahmen gehören:
- —
-
die Erfassung einschlägiger früherer Untersuchungsergebnisse und ihre Übermittlung an die Verantwortlichen der Betriebe;
- —
die Entwicklung wirksamer Verfahren für die Trocknung, Reinigung, Sortierung und Lagerung im Betrieb oder in der Fabrik;
- —
die Erstellung von Abnahmeprotokollen für getrocknete Trauben und die Ausarbeitung einer mit den internationalen Gepflogenheiten vereinbaren Klassifizierung.
(2) Diese Maßnahmen werden zu 70 % von der Gemeinschaft finanziert.
(3) Die Vorlage und Durchführung dieser Maßnahmen müssen in direkter Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachinstituten und/oder zuständigen Stellen erfolgen.
(4) Es handelt sich um indirekte Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.