Artikel 4 VO (EG) 94/1905

(1) Zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 399/94 genannten Maßnahmen zur Verbesserung der Transport- und Lagerbedingungen gehören eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen:

Einrichtung von Warenannahmestellen für vorgetrocknete Trauben und das Vorsortieren nicht verarbeiteter getrockneter Trauben;

der Kauf von stapelfähigen Kunststoffkisten für den Transport der Trauben;

der Kauf von Paletten;

der Kauf von Fördergeräten;

die Ausrüstung der Labore für Qualitätskontrollen;

der Kauf des für eine fachgerechte Lagerhaltung erforderlichen Materials.

(2) Diese Maßnamen werden zu 70 % von der Gemeinschaft finanziert.

(3) Es handelt sich um indirekte Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c).

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