Artikel 3 VO (EG) 94/1905

(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 399/94 genannten Berufsausbildungsmaßnahmen betreffen eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen:

Fachseminare für die einzelnen Arbeitnehmergruppen,

Ausbildungsbesuche,

Veröffentlichung und Vertrieb von Anschauungsmaterial,

Ausbildungslehrgänge für Qualitätskontrolleure.

(2) Diese Maßnahmen werden zu 90 % von der Gemeinschaft finanziert.

(3) Es handelt sich um indirekte Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c).

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