Artikel 2 VO (EG) 94/1905
Das von einem repräsentativen Verband vorgeschlagene Programm kann sich auf eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 399/94 genannten Maßnahmen erstrecken.
Die in dem genannten Programm vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht vor Unterzeichnung des Vertrags in Angriff genommen werden. Für die Durchführung des Vertrags gilt jeweils die Dauer, die in dem nach dem Verfahren der Artikel 8 und 9 gebilligten Programm vorgesehen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.