Artikel 1 VO (EG) 94/1905

Im Sinne dieser Verordnung gilt folgendes:

a)
Ein für verschiedene Tätigkeitsbereiche der Branche repräsentativer Verband ist eine Einrichtung, die ungeachtet ihrer Satzung zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung nachweisen kann, daß

in ihr folgende Unternehmen zusammengeschlossen sind: landwirtschaftliche Unternehmen, die zur Verarbeitung zu getrockneten Weintrauben geeignete Weintrauben erzeugen, sowie die entsprechenden Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen;

sie im betreffenden Gebiet, für das sie die Durchführung der betreffenden Maßnahmen vorschlägt, bei jeder Sorte mindestens die Hälfte der Erzeugung getrockneter Weintrauben kontrolliert.

b)
Als direkte Maßnahmen gelten alle Maßnahmen, für deren Durchführung ein Vertrag zwischen der Kommission und einem Antragsteller geschlossen wird.
c)
Als indirekte Maßnahmen gelten alle Maßnahmen, für deren Durchführung ein Vertrag zwischen einer jeweils vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle und einem Antragsteller geschlossen wird.

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