Artikel 1 VO (EG) 94/1905
Im Sinne dieser Verordnung gilt folgendes:
- a)
- Ein für verschiedene Tätigkeitsbereiche der Branche repräsentativer Verband ist eine Einrichtung, die ungeachtet ihrer Satzung zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung nachweisen kann, daß
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in ihr folgende Unternehmen zusammengeschlossen sind: landwirtschaftliche Unternehmen, die zur Verarbeitung zu getrockneten Weintrauben geeignete Weintrauben erzeugen, sowie die entsprechenden Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen;
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sie im betreffenden Gebiet, für das sie die Durchführung der betreffenden Maßnahmen vorschlägt, bei jeder Sorte mindestens die Hälfte der Erzeugung getrockneter Weintrauben kontrolliert.
- b)
- Als direkte Maßnahmen gelten alle Maßnahmen, für deren Durchführung ein Vertrag zwischen der Kommission und einem Antragsteller geschlossen wird.
- c)
- Als indirekte Maßnahmen gelten alle Maßnahmen, für deren Durchführung ein Vertrag zwischen einer jeweils vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle und einem Antragsteller geschlossen wird.
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