Präambel VO (EG) 94/1905

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 399/94 des Rates vom 21. Februar1994 1994 mit Sondermaßnahmen für getrocknete Weintrauben(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführungsbestimmungen zur vorgenannten Verordnung müssen die erforderlichen Sondermaßnahmen, ihre Finanzierung durch die Gemeinschaft, die Gültigkeit der Anträge und das Verfahren für die Annahme der vorgeschlagenen Maßnahmen regeln.

Es sind die zu treffenden Maßnahmen festzulegen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regelungen, die von den für ihre Durchführung zuständigen repräsentativen Verbänden vorgeschlagen werden.

Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen darf kein anderer gemeinschaftlicher oder staatlicher Zuschuß gewährt werden.

Um die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen zu gewährleisten, sind die nötigen Kontrollmaßnahmen und entsprechende finanzielle Konsequenzen vorzusehen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Verwaltungsausschüsse für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1994, S. 3.

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