Artikel 6 VO (EG) 94/1905
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 399/94 genannte Marktstudie wird gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung von der Kommission durchgeführt. Für diese Studie wird in der Reihe C des Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Ausschreibung veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um eine direkte Maßnahme im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b).
(2) Das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 399/94 genannte Kommunikationsprogramm wird gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung von der Kommission durchgeführt. Für dieses Programm wird in der Reihe C des Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Ausschreibung veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um eine direkte Maßnahme im Sinne von Artikel 1 Buchtabe b).
(3) Diese Maßnahmen werden von der Gemeinschaft voll finanziert.
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