Artikel 2 VO (EG) 94/2019
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils zum Monatsende Menge und Wert der Erzeugnisse des KN-Codes 23099020, die im Vormonat mit den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bescheinigungen eingeführt wurden.
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