Präambel VO (EG) 94/2019
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1866/94(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Europäische Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika haben im Rahmen des GATT vereinbart, die tarifliche Definition von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung zu klären. Die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse werden deshalb auf Übereinstimmung mit dieser Definition untersucht. Federal Grain Inspection Service (FGIS) des USDA und USA wet milling industry beabsichtigen jedoch, unter der Aufsicht der Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika die Übereinstimmung der von dort in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse mit der vereinbarten Definition zu gewährleisten.
Gestützt auf ein Verfahren betreffend die Begleitdokumente, die benötigt werden zur Feststellung der Konformität der aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse, sollte die Einfuhr der betreffenden, die genannten Dokumente mitführenden Erzeugnisse und der sonstigen Nebenerzeugnisse der Maisstärkeverarbeitung wie bisher kontrolliert werden.
Die genannte Vereinbarung läßt sich wirksamer durchsetzen, wenn die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig Menge und Wert der mit den erforderlichen Dokumenten eingeführten Erzeugnisse mitteilen. Diese Maßnahme betrifft eine der mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarten Regelungen.
Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.
- (2)
ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 1.
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