Artikel 12 VO (EG) 94/2062

Haushaltsplan

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muß, veranschlagt und im Haushaltsplan der Agentur eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Einkünfte, die aus Zahlungen für von der Agentur geleistete Dienste stammen können, einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften veranschlagten Zuschuß der Gemeinschaft.

(4) Die Ausgaben der Agentur umfassen insbesondere die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit Verträgen, die mit Stellen oder Einrichtungen in Ausführung des Arbeitsprogramms geschlossen wurden.

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