Artikel 11 VO (EG) 94/2062
Direktor
(1) Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat für fünf Jahre ernannt wird; eine Wiederernennung ist möglich.
(2) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur und trägt die Verantwortung für
- a)
- die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Vorstand gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme,
- b)
- das Management und die laufende Verwaltung der Agentur,
- c)
- die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Berichts,
- d)
- die Durchführung der vorgesehenen Aufgaben,
- e)
- alle Entscheidungen in Personalangelegenheiten,
- f)
- die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vorstands.
(3) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
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