Artikel 11 VO (EG) 94/2062

Direktor

(1) Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat für fünf Jahre ernannt wird; eine Wiederernennung ist möglich.

(2) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur und trägt die Verantwortung für

a)
die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Vorstand gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme,
b)
das Management und die laufende Verwaltung der Agentur,
c)
die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Berichts,
d)
die Durchführung der vorgesehenen Aufgaben,
e)
alle Entscheidungen in Personalangelegenheiten,
f)
die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vorstands.

(3) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

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