Artikel 10 VO (EG) 94/2062
Jährliches Arbeitsprogramm Allgemeiner Jahresbericht
(1) Der Verwaltungsrat legt die strategischen Ziele der Agentur fest. Insbesondere verabschiedet er den Haushalt, das Vierjahres-Turnusprogramm und das jährliche Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines vom Direktor gemäß Artikel 11 nach Anhörung der Kommissionsstellen und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz erarbeiteten Entwurfs.
Dieses Programm kann im Laufe des Jahres nach dem gleichen Verfahren angepaßt werden.
Das Programm fügt sich in den Rahmen eines „Turnus” -Programms ein, das nach dem genannten Verfahren verabschiedet wird und vier Jahre umfaßt.
Das erste jährliche Arbeitsprogramm ist spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1643/95 zu verabschieden.
(2) Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Rechnungshof, den Mitgliedstaaten und dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
(3) Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
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