Artikel 9 VO (EG) 94/2062

Beobachter

Der Verwaltungsrat kann im Benehmen mit der Kommission Vertreter aus Drittländern, von Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen sowie von internationalen Organisationen als Beobachter einladen.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und ihr Direktor können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen.

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