Artikel 8 VO (EG) 94/2062

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)
jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;
b)
jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;
c)
jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;
d)
drei Vertretern der Kommission.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat aus dem Kreis der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ernannt.

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt.

Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder werden auf Vorschlag des Sprechers der jeweiligen Gruppe im Ausschuss ernannt.

Die Vorschläge der drei Gruppen des Ausschusses werden dem Rat vorgelegt; sie werden auch der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt.

Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser unter Beachtung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen ernannt.

Die Mitgliedstaaten, die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerorganisationen bemühen sich bei Vorlage der Listen der Kandidaten um eine angemessene Vertretung der verschiedenen Wirtschaftszweige und eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat. Diese Vorlage erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Neubesetzung des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 3 und 4 und des Artikels 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(1).

Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union und von der Agentur auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

Ausnahmsweise wird die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt sind, verlängert, bis ein neuer Verwaltungsrat gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 ernannt worden ist.

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

(4) Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, der an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt. Die Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe müssen auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände sein. Koordinatoren, die keine ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats im Sinne von Absatz 1 sind, nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende, wobei je eine Person aus jeder der drei genannten Gruppen und eine Person aus dem Kreis der Vertreter der Kommission gewählt wird; die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

(6) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme, und die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit gefasst. Beschlüsse, die im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms gefasst werden und Auswirkungen auf die Haushalte der innerstaatlichen Anlaufstellen haben, bedürfen jedoch außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Gruppe der Regierungsvertreter.

Der Verwaltungsrat legt ein schriftliches Beschlussfassungsverfahren fest, für das Unterabsatz 1 entsprechend gilt.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich nach Stellungnahme der Kommission eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Regelungen für seine Tätigkeit festgelegt werden. Die Geschäftsordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt. Der Rat kann jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Geschäftsordnung übermittelt wurde, mit einfacher Mehrheit Änderungen an ihr beschließen.

(8) Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein, der elf Mitglieder umfasst. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Koordinator gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 je Gruppe und einem weiteren Vertreter jeder Gruppe und der Kommission. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind.

(9) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe des Artikels 11 überwacht der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die Durchführung der von diesem gefassten Beschlüsse und trifft alle für ein ordnungsgemäßes Management der Agentur notwendigen Maßnahmen. Der Verwaltungsrat darf dem Vorstand nicht die in den Artikeln 10, 13, 14 und 15 genannten Zuständigkeiten übertragen.

(10) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zahl der jährlichen Sitzungen des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft dessen Vorsitzender zusätzliche Sitzungen ein.

(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.

(12) Der Verwaltungsrat wird umfassend und rechtzeitig über die Tätigkeit und die Beschlüsse des Vorstands informiert.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.