Artikel 3 VO (EG) 94/2062

Aufgaben

(1) Zur Erreichung des in Artikel 2 festgelegten Ziels hat die Agentur folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)
Sammlung, Analyse und Verbreitung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen in den Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Gemeinschaftseinrichtungen, der Mitgliedstaaten und der betroffenen Kreise; damit sollen Risiken und bewährte Verfahren sowie die bestehenden einzelstaatlichen Prioritäten und Programme ermittelt und gleichzeitig die erforderlichen Daten für die Prioritäten und Programme auf Gemeinschaftsebene geliefert werden;
b)
Sammlung und Analyse technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Forschung im Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie über andere Forschungstätigkeiten, die Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einschließen, sowie Verbreitung der Ergebnisse der Forschung und Forschungstätigkeiten;
c)
Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit und des Austausches von Informationen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, einschließlich der Unterrichtung über Schulungsprogramme;
d)
Veranstaltung von Konferenzen und Seminaren sowie Austausch von Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
e)
Bereitstellung der für die Formulierung und Durchführung einer sinnvollen und wirksamen Politik zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen objektiven technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen für die Gemeinschaftseinrichtungen und die Mitgliedstaaten; hierzu insbesondere Bereitstellung von technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen für die Kommission, die diese benötigt, um ihrer Aufgabe der Ermittlung, Ausarbeitung und Evaluierung der Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gerecht zu werden, insbesondere, was die Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf die Unternehmen im allgemeinen und die kleinen und mittleren Unternehmen im besonderen anbelangt;
f)
Aufbau — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — und Koordinierung des Netzwerks nach Artikel 4, und zwar unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen und internationalen Agenturen und Organisationen, die Informationen und Dienstleistungen dieser Art bereitstellen;
g)
Sammlung der aus Drittländern und von internationalen Organisationen (WHO, IAO, PAHO, IMO usw.) stammenden Informationen über Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie Bereitstellung der betreffenden Informationen für diese;
h)
Bereitstellung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Verfahren und Instrumente zur Durchführung von Präventivmaßnahmen, Ermittlung guter Praxisbeispiele und Unterstützung von Präventivmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme kleiner und mittlerer Unternehmen. Im Bereich der guten Praktiken sollte sich die Agentur insbesondere auf solche Praktiken konzentrieren, die als praktische Instrumente bei der Erstellung von Bewertungen der Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz einzusetzen sind, sowie auf die Ermittlung der zur Beseitigung dieser Risiken zu ergreifenden Maßnahmen;
i)
Mitwirkung an der Entwicklung gemeinschaftlicher Strategien und Aktionsprogramme zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, unbeschadet der Befugnisse der Kommission;
j)
Die Agentur stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen für die Endnutzer verständlich sind. Zu diesem Zweck arbeitet sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 eng mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten innerstaatlichen Anlaufstellen zusammen.

(2) Damit Überschneidungen vermieden werden, arbeitet die Agentur möglichst eng mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Instituten, Stiftungen, Facheinrichtungen und Programmen zusammen. Insbesondere arbeitet die Agentur, unbeschadet ihrer eigenen Ziele, in angemessener Weise mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.