Artikel 4 VO (EG) 94/2062

Netzwerke

(1) Die Agentur baut ein Netzwerk auf, das sich zusammensetzt aus

den wichtigsten Bestandteilen der einzelstaatlichen Informationsnetze, einschließlich der einzelstaatlichen Organisationen der Sozialpartner, wobei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Rechnung getragen wird;

den innerstaatlichen Anlaufstellen;

gegebenenfalls den themenspezifischen Ansprechstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Agentur regelmäßig über die wichtigsten Bestandteile ihres innerstaatlichen Informationsnetzes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einschließlich aller Stellen, die ihres Erachtens zur Tätigkeit der Agentur beitragen könnten, wobei eine möglichst vollständige Erfassung ihres Hoheitsgebiets anzustreben ist.

Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden oder eine von ihnen benannte innerstaatliche Anlaufstelle sorgen für die Koordinierung und/oder Weitergabe der auf innerstaatlicher Ebene der Agentur zu übermittelnden Informationen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der jeweiligen innerstaatlichen Anlaufstelle und der Agentur auf der Grundlage des angenommenen Arbeitsprogramms der Agentur. Die einzelstaatlichen Behörden berücksichtigen die Ansichten der Sozialpartner auf nationaler Ebene nach Maßgabe der einzelstaatlichen Gesetzgebung und/ oder Praxis.

(3) Die einzelstaatlichen Behörden teilen der Agentur den Namen der in dem jeweiligen Hoheitsgebiet eingerichteten Stellen mit, die in der Lage sind, mit ihr hinsichtlich bestimmter Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten und mithin als themenspezifische Ansprechstelle des Netzwerks zu fungieren. Die Agentur kann mit diesen Stellen Vereinbarungen treffen.

(4) Themenspezifische Ansprechstellen für besondere Aufgaben können Teil des Netzwerks sein.

Sie werden von dem in Artikel 8 genannten Verwaltungsrat für einen bestimmten, mit ihnen vereinbarten Zeitraum benannt.

(5) Die Festlegung der Themen von besonderem Interesse und die Zuweisung von besonderen Aufgaben an die themenspezifischen Ansprechstellen müssen in dem jährlichen Arbeitsprogramm der Agentur angegeben werden.

(6) Die Agentur überprüft unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen in regelmäßigen Abständen die wichtigsten Bestandteile des Netzwerks nach Absatz 2 und nimmt dann die Änderungen vor, die der Verwaltungsrat gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Benennungen seitens der Mitgliedstaaten beschlossen hat.

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