Artikel 5 VO (EG) 94/2062

Vereinbarungen

(1) Um das Funktionieren des Netzwerks nach Artikel 4 zu erleichtern, kann die Agentur mit den Stellen, die der Verwaltungsrat gemäß Artikel 4 Absatz 4 benannt hat, Vereinbarungen treffen und insbesondere Verträge schließen, die für die Durchführung der ihnen von der Agentur übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß im Fall der innerstaatlichen Stellen oder Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet solche Vereinbarungen mit der Agentur im Einvernehmen mit der innerstaatlichen Anlaufstelle zu treffen sind.

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