Artikel 30 VO (EG) 94/2100

Rechtsstellung, Dienststellen

(1) Das Amt ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Es hat Rechtspersönlichkeit.

(2) Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht stehen.

(3) Das Amt wird von seinem Präsidenten vertreten.

(4) Mit Zustimmung des in Artikel 36 genannten Verwaltungsrats kann das Amt in den Mitgliedstaaten vorbehaltlich deren Zustimmung nationale Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben des Amtes beauftragen oder eigene Dienststellen des Amtes zu diesem Zweck einrichten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.