Artikel 42 VO (EG) 94/2100

Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten

(1) Das Amt wird vom Präsidenten geleitet.

(2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

a)
Er ergreift in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung, mit den in Artikel 113 und 114 genannten Vorschriften oder mit den vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 36 Absatz 1 festgelegten Vorschriften bzw. Leitlinien alle für den ordnungsgemäßen Betrieb des Amtes erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen.
b)
Er legt der Kommission und dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor.
c)
Er übt gegenüber den Bediensteten die in Artikel 31 Absatz 2 niedergelegten Befugnisse aus.
d)
Er unterbreitet die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 47 Absatz 2 genannten Vorschläge.
e)
Er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Amtes gemäß Artikel 109 Absatz 1 auf und führt den Haushaltsplan des Amtes gemäß Artikel 110 aus.
f)
Er erteilt die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 36 Absatz 2 erster Gedankenstrich angeforderten Auskünfte.
g)
Er kann dem Verwaltungsrat Entwürfe für Änderungen dieser Verordnung, der in den Artikeln 113 und 114 genannten Vorschriften sowie jeder anderen Regelung betreffend den gemeinschaftlichen Sortenschutz vorlegen.
h)
Vorbehaltlich der in den Artikeln 113 und 114 genannten Vorschriften kann er seine Aufgaben und Befugnisse anderen Bediensteten des Amtes übertragen.

(3) Der Präsident wird von einem oder mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident verhindert, wird er in Übereinstimmung mit dem Verfahren, das in den vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 36 Absatz 1 festgelegten Vorschriften oder aufgestellten Leitlinien niedergelegt ist, von dem Vizepräsidenten oder einem der Vizepräsidenten vertreten.

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