Artikel 43 VO (EG) 94/2100

Ernennung hoher Beamter

(1) Der Präsident des Amtes wird aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrates vorschlägt, vom Rat ernannt. Der Rat ist befugt, den Präsidenten auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrates zu entlassen.

(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt höchstens fünf Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

(3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten des Amtes werden nach Anhörung des Präsidenten entsprechend dem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ernannt und entlassen.

(4) Der Rat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 und 3 genannten Beamten aus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.