Artikel 61 VO (EG) 94/2100
Zurückweisung
(1) Das Amt weist den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz zurück, wenn und sobald es feststellt, daß der Antragsteller:
- a)
- Mängel im Sinne des Artikels 53, zu deren Beseitigung dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht beseitigt hat,
- b)
- einer Regelung oder Aufforderung nach Artikel 55 Absatz 4 oder 5 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, es sei denn, daß das Amt die Nichtvorlage genehmigt hat, oder
- c)
- keine nach Artikel 63 festsetzbare Sortenbezeichnung vorgeschlagen hat.
(2) Das Amt weist den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ferner zurück, wenn
- a)
- es feststellt, daß die von ihm nach Artikel 54 zu prüfenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
- b)
- es aufgrund der Prüfungsberichte nach Artikel 57 zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen der Artikel 7, 8 und 9 nicht erfüllt sind.
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