Artikel 62 VO (EG) 94/2100

Erteilung

Ist das Amt der Auffassung, daß die Ergebnisse der Prüfung für die Entscheidung über den Antrag ausreichen, und liegen keine Hindernisse nach Artikel 59 und 61 vor, so erteilt es den gemeinschaftlichen Sortenschutz. Die Entscheidung muß eine amtliche Beschreibung der Sorte enthalten.

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