Artikel 69 VO (EG) 94/2100

Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung, soweit sie an die beschwerdeführende Person gerichtet ist, oder anderenfalls innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen und innerhalb von vier Monaten nach dieser Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung schriftlich zu begründen.

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