Artikel 70 VO (EG) 94/2100

Abhilfe

(1) Erachtet die Stelle des Amtes, die die Entscheidung vorbereitet hat, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat das Amt ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Beschwerdeverfahren Beteiligter gegenübersteht.

(2) Wird der Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so verfährt das Amt in bezug auf die Beschwerde unverzüglich wie folgt:

es entscheidet, ob es gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Satz tätig wird und

legt die Beschwerde der Beschwerdekammer vor.

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