Artikel 2 VO (EG) 94/2257

Die in Artikel 1 vorgeschriebenen Normen stehen der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen auf nachgeordneten Vermarktungsstufen nicht entgegen, soweit diese

den freien Verkehr von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern oder anderen Regionen der Gemeinschaft, die den Normen dieser Verordnung entsprechen, nicht beeinträchtigen;

den Vorschriften dieser Verordnung nicht widersprechen.

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