Artikel 2 VO (EG) 94/2257
Die in Artikel 1 vorgeschriebenen Normen stehen der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen auf nachgeordneten Vermarktungsstufen nicht entgegen, soweit diese
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den freien Verkehr von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern oder anderen Regionen der Gemeinschaft, die den Normen dieser Verordnung entsprechen, nicht beeinträchtigen;
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den Vorschriften dieser Verordnung nicht widersprechen.
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