Präambel VO (EG) 94/2257

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3518/93 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 sind gemeinsame Qualitätsnormen für frische Bananen (ausgenommen Mehlbananen) festzulegen, um die Versorgung des Marktes mit Erzeugnissen gleichbleibender und zufriedenstellender Qualität zu gewährleisten, insbesondere bei Bananen aus der Gemeinschaft, deren Qualität noch weiter verbessert werden muß.

Wegen der Vielfalt der in der Gemeinschaft angebotenen Sorten und Vermarktungsweisen sind Mindestnormen für grüne, nicht gereifte Bananen festzulegen, unbeschadet der späteren Festlegung von Normen auf einer anderen Handelsstufe. Wegen der besonderen Merkmale und Vermarktungsweisen von Feigenbananen sind diese vom Geltungsbereich der Gemeinschaftsnormen auszunehmen.

Die Bananenerzeugermitgliedstaaten der Gemeinschaft wenden derzeit auf ihrem Hoheitsgebiet einzelstaatliche Normen für Bananen auf den verschiedenen Handelsstufen an. Im Hinblick auf die angestrebten Ziele erscheint es angebracht, die jeweils geltenden Bestimmungen für deren Erzeugung weiterhin zuzulassen auf den Handelsstufen, die der Stufe grüner, nicht gereifter Bananen nachgeordnet sind, soweit sie den Gemeinschaftsnormen nicht entgegenstehen und den freien Verkehr mit Bananen in der Gemeinschaft nicht behindern.

Schwierige Produktionsbedingungen in den Gemeinschaftsregionen Madeira, Azoren, Algarve, Kreta und Lakonien können aufgrund klimatischer Einflüsse dazu führen, daß die Bananen dort nicht die vorgeschriebene Mindestlänge erreichen. Solche Erzeugnisse können vermarktet werden, sind jedoch in die Güteklasse II einzustufen.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 15.

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