Artikel 3 VO (EG) 94/2659

Für den Abschluß eines Lagervertrags müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)
Der Käse muß zu Beginn der vertraglichen Lagerhaltung das Mindestalter gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 haben und darf nicht zuvor Gegenstand eines Lagervertrags gewesen sein.
b)
Die Käsepartie, für die der Vertrag abgeschlossen wird, besteht aus mindestens zwei Tonnen.
c)
Der Käse muß von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und in unverwischbaren Buchstaben folgende Kennzeichen bzw. Angaben tragen:

das Kennzeichen, das von der vom Mitgliedstaat benannten Stelle erteilt wurde,

die Nummer des Unternehmens, in dem der Käse hergestellt wurde,

den Monat der Herstellung, gegebenenfalls verschlüsselt,

ein bei der Einlagerung auf dem Käse angebrachtes Kennzeichen, das diesen von anderem Käse unterscheidet, für den kein Lagervertrag abgeschlossen wurde.

d)
Der Vertragsinhaber verpflichtet sich,

die Zusammensetzung der unter Vertrag stehenden Partie während der Dauer des Lagervertrags nicht ohne vorherige Genehmigung der Interventionsstelle zu verändern. Sofern die je Partie festgesetzten Mindestmengen eingehalten werden, kann die Interventionsstelle eine Änderung genehmigen, die sich auf die Auslagerung oder den Austausch von Käse beschränkt, dessen offenkundige Qualitätsverschlechterung eine weitere Lagerung nicht zuläßt.

Bei Auslagerung bestimmter Mengen

i)
gilt der Vertrag als nicht geändert, wenn die genannten Mengen mit Genehmigung der Interventionsstelle ausgetauscht werden,
ii)
gilt der Vertrag als von Anfang an über die verbliebene Menge abgeschlossen, wenn die genannten Mengen nicht ersetzt werden.

Die durch diese Änderung gegebenenfalls entstehenden Kontrollkosten gehen zu Lasten des Lagerhalters;

Bestandsbücher zu führen und der Interventionsstelle jede Woche die Ein- und Ausgänge der Vorwoche zu melden;

den zuständigen Stellen jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu gestatten.

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