Artikel 4 VO (EG) 94/2659
Der Abschluß des Lagervertrags erfolgt
- a)
- schriftlich mit Angabe des Beginns der vertraglichen Lagerung, der unter den Vertrag fallenden Käsemenge sowie des Beihilfebetrags;
- b)
- nach der Einlagerung der unter den Vertrag fallenden Käsepartie, spätestens jedoch 40 Tage nach Beginn der vertraglichen Lagerung.
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