Artikel 4 VO (EG) 94/2659

Der Abschluß des Lagervertrags erfolgt

a)
schriftlich mit Angabe des Beginns der vertraglichen Lagerung, der unter den Vertrag fallenden Käsemenge sowie des Beihilfebetrags;
b)
nach der Einlagerung der unter den Vertrag fallenden Käsepartie, spätestens jedoch 40 Tage nach Beginn der vertraglichen Lagerung.

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