Artikel 5 VO (EG) 94/2659

(1) Die Beihilfe wird nur für einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen gewährt. Die Höchstdauer beträgt

180 Tage für Grana Padano,

255 Tage für Parmigiano-Reggiano,

150 Tage für Provolone.

(2) Die vertragliche Lagerzeit beginnt einen Tag, nachdem die Käsepartie, die Gegenstand des Vertrags ist, unter die Kontrolle der zuständigen Stelle gestellt wurde.

(3) Die Auslagerung kann einen Tag nach Ablauf der vertraglichen Lagerzeit beginnen.

(4) Abweichend von Artikel 3 Buchstabe d) erster Gedankenstrich kann der Vertragsinhaber nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von 60 Tagen eine unter Vertrag stehende Partie ganz oder teilweise auslagern. Es dürfen nur Mengen von mindestens 500 kg ausgelagert werden.

Die Mitgliedstaaten können diese Menge jedoch auf bis zu zwei Tonnen heraufsetzen.

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