Artikel 6 VO (EG) 94/2659

(1) Der Beihilfebetrag für die private Lagerhaltung von Käse wird wie folgt festgesetzt:

0,48 EUR je Tonne und Tag der Lagerhaltung für Grana Padano;

0,56 EUR je Tonne und Tag der Lagerhaltung für Parmigiano-Reggiano;

0,40 EUR je Tonne und Tag der Lagerhaltung für Provolone.

(2) Für die Höhe der in Ecu ausgedrückten, für einen Lagervertrag geltenden Beihilfe ist der erste Tag der vertraglichen Lagerhaltung maßgebend.

(3) Die Zahlung der Beihilfe erfolgt binnen einer Frist von höchstens 90 Tagen, die vom letzten Tag der beihilfefähigen Lagerhaltung an berechnet wird.

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